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Rechtssichere und nachhaltige Verwertung von Kunststoffabfällen

Auch unter den neuen europäischen Vorgaben zur Verbringung und Verwertung von Abfällen bleiben wir Ihr zuverlässiger Partner für die Annahme und das Recycling von Kunststoffabfällen.

 

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Regelungen am 21. Mai 2026 erfüllen wir weiterhin alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen für die Annahme, Behandlung und stoffliche Verwertung geeigneter Kunststoffabfälle.

 

Dank unserer modernen Aufbereitungs- und Verwertungsverfahren sind wir in der Lage, aus Kunststoffabfällen hochwertige Rezyklate und daraus neue Produkte bzw. Produktrohstoffe herzustellen. Damit leisten wir einen aktiven Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und zur nachhaltigen Nutzung von Ressourcen.

Zukunftssicheres Recycling

Unsere Prozesse sind darauf ausgerichtet, die Anforderungen der aktuellen und zukünftigen europäischen Umweltgesetzgebung zuverlässig zu erfüllen. So können unsere Kunden auch nach dem 21. Mai 2026 sicher sein, dass ihre Kunststoffabfälle fachgerecht angenommen, verwertet und wieder in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden.

Basler Übereinkommen (Basel Convention)

Dieses Übereinkommen regelt den grenzüberschreitenden Verkehr gefährlicher Abfälle und deren Entsorgung. Es zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle zu reduzieren und deren umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen.

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)

Dies ist das zentrale europäische Regelwerk für die GAV. Sie setzt die Vorgaben des Basler Übereinkommens innerhalb der EU um und regelt die Verfahren für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU, aber auch von und in Drittländer. Die VVA unterscheidet zwischen Abfällen zur Verwertung („grüne Liste“ und notifizierungspflichtige Abfälle) und Abfällen zur Beseitigung.

Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG)

Sie legt die grundlegenden Konzepte und Definitionen im Abfallrecht fest und fördert die Abfallhierarchie (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung).
Der Erzeuger ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung. Dies beinhaltet die Kontrolle, ob der Entsorger über die notwendigen Genehmigungen für die spezifische Abfallart verfügt.
Der Veranlasser der Verbringung hat sicherzustellen, dass die Abfälle während der gesamten Dauer der Verbringung und während der Verwertung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Abfälle dürfen dabei nur einer Verwertungsanlage zugeführt werden, die über eine entsprechende Genehmigung oder behördliche Registrierung verfügt.
Aus diesen Regelungen ergibt sich eine entsprechende Prüfpflicht des Veranlassers.
Dies entspricht der Erzeuger-/Besitzer-Verantwortung nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008198/EG Ober Abfälle und nach § 22 KrWG. Wird eine Prüfung
unterlassen, liegt mindestens eine Sorgfaltspflichtverletzung vor.
Hiermit bestätigen wir die Verwertung gemäß der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) rechtlich durchführen zu dürfen.