Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich, Form
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Einkaufsgeschäfte des Bestellers. Abweichungen, besonders Geschäftsbedingungen des Lieferanten und Nebenabreden gelten nur, wenn sie der Besteller in Textform anerkannt hat. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch eine allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzende Klauseln ausgeschlossen werden.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Besteller in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelrüge, Mahnung, Rücktritt) sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben.
2. Bestellung
Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für den Besteller nur verbindlich, wenn sie nachträglich in Textform bestätigt werden. Bestellungsannahmen sind dem Besteller innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Bestellung in Textform zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Der Vertrag kommt durch Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch Lieferung der Ware zustande.
3. Liefertermine
Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich in Textform mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Kommt der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt,
a) eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto-Bestellwertes der verspäteten Lieferung pro vollendeten Werktag der Überschreitung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwertes, zu verlangen
,b) Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder
c) vom Vertrag zurückzutreten.
Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Teillieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform zulässig.
4. Lieferbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DDP (Delivered Duty Paid, INCOTERMS® in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung) an die vom Besteller angegebene Empfangsstelle Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle des Bestellers auf den Besteller über. Vor Ablauf des Liefertermins ist der Besteller zur Abnahme nicht verpflichtet. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
5. Dokumentation
Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
- Nummer der Bestellung
- Menge und Mengeneinheit
- Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
-Verpackungen, wie Big Bags/Oktabins/Kartons/Gitterboxen und andere, Paletten sind mengenmäßig
anzugeben und angemessen als Taraabzug auszuweisen
- Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
- Restmenge bei Teillieferungen.
Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
6. Preise
Wenn nicht anders vereinbart ist, sind die vereinbarten Preise Festpreise frei Empfangsstelle des Bestellers, einschließlich Verpackung. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen vergleichbaren Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
7. Rechnung/Zahlung
Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferung gilt dies entsprechend. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 30 Tage netto ab Eingang der prüffähigen Rechnung, frühestens jedoch ab Wareneingang. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang ist der Besteller berechtigt, 2 % Skonto vom Netto-Rechnungsbetrag abzuziehen.
Die Skontofrist beginnt nicht vor dem Tag des vollständigen mangelfreien Wareneingangs.
Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, hemmen den Lauf der Skontofrist bis zum Eingang einer berichtigten prüffähigen Rechnung.
Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Ungeachtet eines hiermit vereinbarten Abtretungsverbots kann der Besteller mit befreiender Wirkung an den Lieferanten leisten (§ 354a Abs. 1 S. 2 HGB) .
Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten in dem gesetzlich zulässigen Umfang berechtigt. Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn der Besteller die Gegenansprüche entweder ausdrücklich anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind
8. Mängelrüge/Gewährleistung
Die gelieferte Ware ist nach Eingang bei der Empfangsstelle des Bestellers im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf offensichtliche Mängel (Identität, Menge, Transportschäden) in angemessenem Umfang zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Lieferung in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
§ 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
Im Falle von Mängeln stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. Hat der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist erbracht und hat er dies zu vertreten, ist der Besteller berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht gesetzlich längere Fristen gelten. Die Ablaufhemmung nach § 445b BGB bleibt unberührt
9. Produzentenhaftung
Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder sonstigen Produkthaftungsansprüchen, die auf einem Fehler der gelieferten Ware beruhen, stellt der Lieferant den Besteller von Ansprüchen Dritter insoweit frei, als die Ursache in seinem Organisations- oder Verantwortungsbereich gesetzt worden ist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten und dem Besteller auf Verlangen den Versicherungsnachweis vorzulegen.
10. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
11. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei liegen, berechtigen beide Parteien, nach Wahl die Erfüllung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Behinderung länger als drei Monate andauert.
Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Cyberangriffe u.ä. Ereignisse.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich unverzüglich in Textform über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu unterrichten und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
12. Verwahrung/Eigentum
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden.
Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant wenn und soweit er die Ursache zu vertreten hat. Im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die führ uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
13. Geschäftsgeheimnisse, INCOTERMS, Datenschutz
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis iSd Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Vertragsende fort.
Sofern Handelsklauseln vereinbart werden, gelten die INCOTERMS® in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung des Bestellers
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen ist die vom Besteller bezeichnete Empfangsstelle. Erfüllungsort für Zahlung ist Aurich.
Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Bestellers, derzeit Aurich, Deutschland.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.
Stand: Juni 2026