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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Diese Bedingungen gelten für alle Verkaufs-, Lieferungs- und Einkaufsgeschäfte des Verkäufers. Abweichungen, besonders Geschäftsbedingungen des Käufers und Nebenabreden gelten nur, wenn sie der Verkäufer schriftlich anerkannt hat. 

2. Angebote gelten als freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind. 

3. Liefertermine gelten nur als ungefährer Anhalt für die voraussichtliche Lieferzeit, wenn sie nicht ausdrücklich als "Lieferfrist" bezeichnet sind. 

4. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, über die der Verkäufer keine Macht hat, wie z.B. Streik, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen und Rohstoffmangel berechtigen den Verkäufer, nach seiner Wahl die Lieferung bis zur Beendigung der Störungen hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatzansprüche erwachsen dem Käufer daraus nicht. 

5. Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk. Die Ware reist auf Gefahr und Kosten des Käufers. 

6. Die gelieferte Ware ist am Liefertag auf Beanstandungen hin zu überprüfen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Mit Fristablauf gilt die Ware als genehmigt. 

7. Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich zunächst auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach seiner Wahl (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§440 S.2 BGB) kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht entweder Körperschäden betreffen, oder aber auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruhen. 

8. Der Kaufpreis ist netto Kasse bei Rechnungserteilung fällig, soweit nicht anderes vereinbart ist. Ist dem Käufer ein Zahlungsziel (auch durch Hereinnahme von Wechseln) eingeräumt, so ist der Verkäufer jederzeit zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer mit irgendwelchen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zum Verkäufer in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse nach Zahlungsfähigkeit begründen. Der Verkäufer ist unbeschadet anderweitiger Rechtsansprüche berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, Vorkasse zu verlangen oder weitere Lieferungen einzustellen 

9. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn der Verkäufer die Gegenansprüche entweder ausdrücklich anerkannt hat, oder aber sie rechtskräftig zugunsten des Käufers festgestellt sind. 

10. Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt durch uns verkauften Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag; die Geltendmachung weiteren Schadens wegen Nichtdurchführbarkeit des geschlossenen Vertrages bleibt uns vorbehalten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das vorbehaltene Eigentum hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die aus der Weiterveräußerung entstehende Vergütungsforderung (Kaufpreisforderung) auf uns inkl. aller Nebenrechte übertragen wird. Eine solche Vorausabtretung wird hiermit durch den Käufer erklärt, wir nehmen diese Abtretung hiermit an (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Die Vorausabtretung der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Vergütungsforderung (Kaufpreisforderung) soll auch für den fall der Veräußerung von Ware gelten, an der wir aufgrund von Verarbeitung oder Vermischung (Mit-)Eigentum erlangt haben. Die Vergütungsforderung aus der Weiterveräußerung vermischter oder verarbeiteter Ware soll in dem Bruchteil auf uns übergehen, in dem wir Miteigentum an der verarbeiteten oder vermischten Ware hatten. Auch insoweit wird die Vorausabtretung von uns bereits jetzt angenommen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereinung, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der vorausabgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung oder Vermischung und die Ermächtigung zum Einzug der uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt diese Einziehungsermächtigung ebenfalls. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl Sicherheiten freizugeben, bis der Umfang des Sicherungsvolumens nicht mehr als 120% der Gesamtheit der offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden übersteigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlöschen die vorstehend geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Der Käufer darf keine Vereinbarungen treffen, welche die vorstehend geregelten Vorausabtretungen von Forderungen zugunsten des Verkäufers zunichte machen oder beeinträchtigen. 

11. Für alle Tatbestände, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die INCO-Terms in der jeweils aktuellen Fassung. 

12. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Aurich. Gerichtsstand: Aurich.