Unsere AGB

Einkaufsbedingungen

I.Maßgebliche Bedingungen


Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Anderslautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen - soweit sie nicht in dieser gesamten Bestellung festgelegt sind - gelten nicht.

II. Bestellung

Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Bestellungsannahmen sind uns innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.

III. Liefertermine

Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder die Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

IV. Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

V. Dokumentation

Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: - Nummer der Bestellung - Menge und Mengeneinheit - Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht -Verpackungen, wie Big Bags/Oktabins/Kartons/Gitterboxen und andere, Paletten sind mengenmäßig anzugeben und angemessen als Taraabzug auszuweisen - Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer - Restmenge bei Teillieferungen. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

VI. Preise

Wenn nicht anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

VII. Rechnung/Zahlung

Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferung gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

VIII. Garantie/Gewährleistung/Beanstandung

Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX. Produzentenhaftung

Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.

X. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

XI. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XII. Verwahrung/Eigentum

Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die führ uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

XIII. Geschäftsgeheimnisse


Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Aurich. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. Gerichtsstand ist Aurich.


Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Diese Bedingungen gelten für alle Verkaufs-, Lieferungs- und Einkaufsgeschäfte des Verkäufers. Abweichungen, besonders Geschäftsbedingungen des Käufers und Nebenabreden gelten nur, wenn sie der Verkäufer schriftlich anerkannt hat.

2. Angebote gelten als freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind.

3. Liefertermine gelten nur als ungefährer Anhalt für die voraussichtliche Lieferzeit, wenn sie nicht ausdrücklich als "Lieferfrist" bezeichnet sind.

4. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, über die der Verkäufer keine Macht hat, wie z.B. Streik, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen und Rohstoffmangel berechtigen den Verkäufer, nach seiner Wahl die Lieferung bis zur Beendigung der Störungen hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatzansprüche erwachsen dem Käufer daraus nicht.

5. Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk. Die Ware reist auf Gefahr und Kosten des Käufers.

6. Die gelieferte Ware ist am Liefertag auf Beanstandungen hin zu überprüfen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Mit Fristablauf gilt die Ware als genehmigt.

7. Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich zunächst auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach seiner Wahl (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§440 S.2 BGB) kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht entweder Körperschäden betreffen, oder aber auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruhen.

8. Der Kaufpreis ist netto Kasse bei Rechnungserteilung fällig, soweit nicht anderes vereinbart ist. Ist dem Käufer ein Zahlungsziel (auch durch Hereinnahme von Wechseln) eingeräumt, so ist der Verkäufer jederzeit zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer mit irgendwelchen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zum Verkäufer in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse nach Zahlungsfähigkeit begründen. Der Verkäufer ist unbeschadet anderweitiger Rechtsansprüche berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, Vorkasse zu verlangen oder weitere Lieferungen einzustellen

9. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn der Verkäufer die Gegenansprüche entweder ausdrücklich anerkannt hat, oder aber sie rechtskräftig zugunsten des Käufers festgestellt sind.

10. Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt durch uns verkauften Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag; die Geltendmachung weiteren Schadens wegen Nichtdurchführbarkeit des geschlossenen Vertrages bleibt uns vorbehalten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das vorbehaltene Eigentum hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die aus der Weiterveräußerung entstehende Vergütungsforderung (Kaufpreisforderung) auf uns inkl. aller Nebenrechte übertragen wird. Eine solche Vorausabtretung wird hiermit durch den Käufer erklärt, wir nehmen diese Abtretung hiermit an (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Die Vorausabtretung der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Vergütungsforderung (Kaufpreisforderung) soll auch für den fall der Veräußerung von Ware gelten, an der wir aufgrund von Verarbeitung oder Vermischung (Mit-)Eigentum erlangt haben. Die Vergütungsforderung aus der Weiterveräußerung vermischter oder verarbeiteter Ware soll in dem Bruchteil auf uns übergehen, in dem wir Miteigentum an der verarbeiteten oder vermischten Ware hatten. Auch insoweit wird die Vorausabtretung von uns bereits jetzt angenommen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereinung, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der vorausabgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung oder Vermischung und die Ermächtigung zum Einzug der uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt diese Einziehungsermächtigung ebenfalls. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl Sicherheiten freizugeben, bis der Umfang des Sicherungsvolumens nicht mehr als 120% der Gesamtheit der offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden übersteigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlöschen die vorstehend geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Der Käufer darf keine Vereinbarungen treffen, welche die vorstehend geregelten Vorausabtretungen von Forderungen zugunsten des Verkäufers zunichte machen oder beeinträchtigen.

11. Für alle Tatbestände, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die INCO-Terms in der jeweils aktuellen Fassung.

12. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Aurich. Gerichtsstand: Aurich.